Änderung der Wasserkostensatzung
der Stadtwerke Günzburg Kommunalunternehmen (KU) vom 07.12.2015
(amtlich bekannt gemacht am 22.12.2015)
in der seit 23.12.2015 geltenden Fassung.
Die Stadtwerke Günzburg Kommunalunternehmen erlassen aufgrund von Art. 89 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796; BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch Art. 57a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374), Art. 2, 5, 8 und 9 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264; BayRS 2024-1-l), zuletzt geändert durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638), i. V. m. § 2 Abs. 5 Satz 1 Buchtstabe b der Kommunalunternehmenssatzung vom 17.12.2012 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 02.06.2020 folgende Änderungssatzung zur Wasserkostensatzung vom 07.12.2015:
- 1 Inhalt der Änderung
-§ 10 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet.
-§ 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die Grundgebühr ist eine Jahresgebühr und beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
bis 4 m³/h 45,00 €/Jahr
bis 10 m³/h 112,50 €/Jahr
bis 16 m³/h 180,00 €/Jahr
bis 25 m³/h 281,25 €/Jahr
bis 63 m³/h 708,75 €/Jahr
bis 100 m³/h 1.125,00 €/Jahr
Im Übrigen entsteht die Grundgebühr täglich in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebühr.
-§ 11 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr beträgt 1,95 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
- 2 Inkrafttreten der Änderung
Diese Änderung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Nachdem vorstehende Satzungsänderung am 14.11.2022 beschlossen worden ist, wird sie hiermit ausgefertigt.
Günzburg, den 12.12.2022
Stadtwerke Günzburg Kommunalunternehmen:
Lothar Böck
Vorstand -Siegel-